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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die folgenden Regelungen gelten - soweit nicht schriftlich anders vereinbart - als Rechtsgrundlage für den Geschäftsverkehr zwischen den Firma "Versicherungsdienst Frick GmbH" (nachstehend Makler genannt) und den Kunden beziehungsweise Interessenten (nachstehend Kunden genannt) dieser Firma.
  2. Der Makler wird als Finanz- oder Versicherungsmakler grundsätzlich, soweit nicht anders vereinbart, nur auf jeweilige Anforderung des Kunden im Einzelfall tätig. Insbesondere ist der Makler nicht verpflichtet, ohne erneute Aufforderung des Kunden von sich aus tätig zu werden, um Verträge des Kunden zu optimieren oder an zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen anzupassen.
  3. Die Tätigkeit des Maklers umfasst unter den Einschränkungen von Nr. 2 folgende Bereiche:
    1. die gesetzlich zulässige, gewerbliche und entgeltliche Versicherungs-, Kredit- und Kapitalanlageberatung als unmittelbare Tätigkeit,
    2. den Nachweis, die Vermittlung und den Abschluss von entsprechenden Verträgen gemäß § 652 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 93 Handelsgesetzbuch (HGB) und §34 c (Nummer 1-8) Gewerbeordnung (GewO),
    3. die gewerbliche und entgeltliche Verwaltung entsprechender Verträge und
    4. die Hilfe bei Schadensregulierungen bei den durch den Makler vermittelten Verträgen, jedoch ohne Rechtsberatung.
  4. Bei der Auswahl der Anbieter (Versicherer, Kreditgeber, Anbieter von Kapitalanlagen, Immobilien und sonstigen) beschränkt sich der Makler auf in Deutschland ansässige und nach deutschem Recht tätige Anbieter und solche, die die Tätigkeit des Maklers auch vergüten und ihre Geschäftstätigkeit nach geltendem Recht in Deutschland ausüben dürfen. Ausnahme hiervon kann sein, daß auch Anbieter aus Österreich und der Schweiz, unter Berücksichtigung des jeweils dort geltenden Rechts, berücksichtigt werden. Werden auf Wunsch des Kunden ausnahmsweise auch andere Anbieter berücksichtigt, so wird eine Haftung für entsprechende Vermittlungen ausdrücklich ausgeschlossen. Kriterien des Maklers bei seiner Auswahl geeigneter Anbieter können neben objektiven Eigenschaften auch subjektive Erfahrungen des Maklers sein.
  5. Die Kosten für die Vermittlung und den Abschluß von Verträgen werden dem Makler, sofern keine andere Regelung getroffen wird, durch die Anbieter der Verträge abgegolten. Hat der Mandant darüber hinaus eine Vergütung an den Makler zu zahlen, so erfordert dies eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, beziehungsweise eindeutige Hinweise und Kenntlichmachung.
  6. Fordert der Mandant den Makler auf, für ihn tätig zu werden, so muß er dem Makler alle für die Auftragsdurchfürung erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Makler ist nicht verpflichtet, die Angaben und Unterlagen des Kunden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu Überprüfen. Dies gilt insbesondere für Angaben zur steuerlichen Situation, zur Bonitätslage und zur individuellen Risikosituation des Kunden. Der Makler prüft die Unterlagen und Angaben des Kunden lediglich auf Schlüssigkeit. Über zwischenzeitlich eintretende Risikoänderungen oder neu eintretende Risiken hat der Mandant den Makler unaufgefordert, unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu informieren, sofern die Auftragsdurchführung des Maklers noch nicht abgeschlossen ist.
  7. Stellt sich nachträglich eine Dienstleistung des Maklers als nicht bedarfsgerecht oder nicht günstig heraus, weil dem Makler beziehungsweise dessen Mitarbeiter oder Kooperationspartnern die oben genannten Unterlagen und Angaben nicht vollständig zur Kenntnis gegeben wurden, so liegt hierin kein schuldhaftes Verhalten des Maklers. Eine Haftung des Maklers scheidet aus, soweit sich der Leistungsmangel aus falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben oder Unterlagen des Kunden begründen läßt.
  8. Mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten folgende Haftungsbeschränkungen:
    1. Die Haftung des Maklers beschränkt sich ausschließlich auf die vom Makler selbst vermittelten Verträge. Eine Haftung für anderweitig abgeschlossene Verträge, auch wenn der Makler deren Verwaltung innehat, ist ausgeschlossen.
    2. Der Makler haftet nicht, wenn sich der Makler erkennbar der Hilfe Dritter zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater bedienen muß beziehungsweise nach deren Vorgaben tätig geworden ist und dadurch ein Schaden eingetreten ist. Ebenso übernimmt der Makler für die im Angebots- und Verwaltungsbereich erkennbar von Dritten stammende EDV-Software oder für fehlerhafte Druckstücke Dritter (zum Beispiel Prospekte) keine Haftung.
    3. Die Haftung des Maklers als Finanz- oder Versicherungsmakler ist - soweit in gesetzlichen Vorschriften, durch gesonderte Vereinbarung kein anderer Betrag festgestellt ist - generell auf 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Als einzelner Schadenfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zur verstehen, die sich aus ein und derselben fehlerhaften Handlung ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den Makler oder seine Mitarbeiter oder Kooperationspartner geltend gemacht werden kann, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Mandant die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Finanz- oder Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf die Versicherungssumme zu erhöhen, die das angenommene Risiko abdeckt.
    4. Soweit ein Schadenersatzanspruch des Kunden nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren ab fehlerhafter Handlung oder Unterlassung, welche den Schadensersatz begründet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach einer schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wir.
    5. Werden von Mitarbeitern oder Kooperationspartnern Anträge oder andere Schriftstücke im Auftrag des Kunden ausgefüllt, so geschieht dies nach bestem Wissen des jeweiligen Mitarbeiters oder Kooperationspartners, aber unter Ausschluß von Haftung und Gewährleistung. Mit der Unterschrift des Kunden unter dem Antrag beziehungsweise dem Schriftstück, beziehungsweise mit der erforderlichen nachträglichen Überprüfung des Antrags beziehungsweise Schriftstücks bestätigt er ausdrücklich auch die Richtigkeit der in seinem Auftrag vorgenommenen Eintragungen und verzichtet auf diesbezügliche Einreden. Für mündliche oder fernmündliche Auskünfte des Mitarbeiters oder Kooperationspartners tritt die Haftung nur dann ein, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  9. Soweit den Makler unbeschadet der Nummer zwei eine Informations- oder Aufklärungspflicht nach dem Abschluß eines Vertrages trifft, kann er dieser Informationspflicht auch durch entsprechende Artikel in seinen allgemeinen Kundenrundbriefen und sonstigen Informationsschriften (z.B. hauseigene Zeitung) nachkommen. Kann der Makler glaubhaft machen, daß er die entsprechende Information an alle Maklerkunden versandt hat, kann sich der Mandant nicht darauf berufen, er hätte diesen Rundbrief nicht erhalten oder nicht gelesen.
  10. Ist eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen nach dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) oder anderen Rechtsvorschriften nichtig, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig. Die nichtige Vorschrift soll nach treu und Glauben und Zweckmäßigkeit ersetzt werden ("Salvatorische Klausel").
  11. Gerichtsstand ist Stuttgart. Ist der Kunde ein Kaufmann, kann der Makler an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Erweiterte Geschäftsbedingungen für das Internet:
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Es besteht von keiner Seite ein Rechts- oder sonstiger Anspruch dahingehend, daß erfaßt, geändert oder aktualisiert werden müßte. Die Darstellung im Internet erfolgt nur selektiv und in Ausschnitten. Dabei gelten ausschließlich die Aussagen und Vertragsbedingungen und Prospekte des jeweiligen Anbieters.
Stand: August 2004

Pflichtangaben nach §11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und §12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

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